Anette Rehm vom Verbraucherportal geld-magazin.de gibt einen kurzen Überblick und sagt, in welchen Fällen geschädigte Anleger Chancen auf Schadenersatz haben.
1. Lehman Brother Zertifikate – Hamburger Sparkasse (Haspa)
In zwei Urteilen (Az. 310 O 4/09, 23. Juni 2009, und Az. 325 O 22/09 vom 1. Juli 2009) sprach das Landgericht Hamburg Käufern von Lehmann Brother Zertifikaten vollen Schadenersatz zu. Die Begründung: Die Haspa habe zum einen ihre Informationspflicht verletzt, da sie nicht über die fehlende Einlagensicherung für die Zertifikate informiert habe. Und zweitens habe sie die Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass sie die Zertifikate aus dem Haspa-Eigenbestand verkaufe und daher ein berechtigtes Eigeninteresse am Verkauf hatte sowie eine Marge erzielte.
2. „Kick Back“-Urteil – Verschweigen von Provisionen und Margen
(BGH-Urteil vom 12. Mai 2009, Az. XI ZR 586/07)
Damit wurde erstmals von höchster Stelle festgelegt, dass Kreditinstitute wegen „Organisationsverschulden“ haften, wenn sie Richtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht umsetzen. Denn sie sind verpflichtet, alle Zahlungen, die sie als Bank im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fondsbeteiligungen erhalten, offen zu legen. Das Urteil gilt für alle Beteiligungen, sei es an Immobilien- oder Medienfonds, Wertpapieren oder Derivaten, die über Banken gezeichnet worden sind. Und betrifft auch die erhaltenen Zahlungen und Provisionen für Fälle, in denen die Banken neben der bloßen Vermittlung Kreditverträge vermittelten.
Zusätzlich entschied der BGH, dass die normalerweise kurzen Verjährungsfristen nicht gelten, weil die Bank bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Liegt ein solcher Fall vor, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis des Kunden von dem Beratungsfehler der Bank.
3. Bank muss auf fehlende Einlagensicherung hinweisen
(BGH-Urteile vom 14. Juli 2009, Az. XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08)
Wenn der Kunde explizit eine „sichere“ Anlage haben möchte, dann muss die Bank zur Not auch vor ihren eigenen Produkten warnen – nämlich wenn diese nicht durch ein Einlagensicherungssystem bis zur vollen Höhe abgesichert sind. Im verhandelten Fall war die Bank nur durch die staatliche Einlagensicherung, damals 20.000 Euro je Kunde (seit 1.7.2009: 50.000 Euro), abgesichert; die empfohlenen und verkauften Festgeldkonten betrugen aber ein Vielfaches davon.
Und natürlich gilt die Hinweispflicht auch für alle Anlageprodukte, die die Bank generell anbietet und vermittelt, die aber selbst bei Zugehörigkeit der Bank zu einem Einlagensicherungssystem nicht abgedeckt wären – wie eben die Lehmann-Zertifikate.
Anleger mit Verlusten aus Lehman-Zertifikaten, Fonds u.ä. sollten also nicht mit „Falschberatung“ argumentieren – diese ist auch sehr schwer nachzuweisen – sondern prüfen, ob mangelnde Information über Einlagensicherung und / oder Eigeninteresse des Kreditinstitutes wegen Provision und Margen vorlag.argumentieren – diese ist auch sehr schwer nachzuweisen – sondern prüfen, ob mangelnde Information über Einlagensicherung und / oder Eigeninteresse des Kreditinstitutes wegen Provision und Margen vorlag. djd
