Ob Bier, Wursterzeugnisse oder Backwaren – einmal mehr zeigte sich, dass es Hersteller mit Eichstrich und Waage beim Befüllen nicht so genau nahmen. Die Zahl der Beanstandungen ist mit 7,4 % im Vergleich zum Vorjahr (4,5 %) stark gestiegen. Wenn in Verpackungen weniger drin ist als draufsteht, zahlt der Kunde für Luftnummern. Damit Sie als Verbraucher beim täglichen Einkauf nicht für weniger Inhalt zahlen als der Verpackungsaufdruck verspricht, sollten Sie folgende beachten:
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Was sagt das Gesetz?
Der Hersteller muss auf einer Fertigpackung die Nennfüllmenge angeben – so schreibt es das Gesetz vor. Das heißt, er muss den Kunden informieren, welche Menge eines Erzeugnisses in der Packung enthalten sein soll, wenn sie aus der Herstellung in den Handel geht. Die Füllmenge hingegen ist die Menge, die dann tatsächlich in der Fertigpackung enthalten ist. Übrigens: Sie als Kunde müssen nach Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl deutlich und leicht erkennbar auf der Packung lesen können, wie viel in ihr steckt.
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Geringfügige Abweichungen erlaubt:
Der Hersteller darf das Nettogewicht oder -volumen – innerhalb einer Charge – bei Produkten mit gleicher Füllmenge im Mittel nicht unterschreiten. Minusabweichungen einzelner Packungen sind jedoch innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen erlaubt: So darf beispielsweise eine 100-Gramm-Tafel Schokolade 4,5 Gramm leichter sein. Bei einer 500-Gramm-Packung Müsli braucht’s 485 Gramm, damit sie nicht untergewichtig ist.
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Ungleiche Portionen:
Weil nicht jede Banane oder Wurstscheibe gleich groß ist, werden diese Produkte grammgenau gewogen und verpackt: Das jeweilige Gewicht bestimmt den Preis. Somit gibt es auch keinen Mittelwert, weil die Nennfüllmengen eben variieren. Allerdings muss der Handel beim Verkauf auch hier Toleranzgrenzen einhalten: Bei einer 100-Gramm-Packung sind 99 Gramm zulässig, ab 500 Gramm sind fünf Gramm weniger noch tolerabel.
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Obst in Schalen:
Für Schalen und Körbe mit Obst oder durch ein Band zusammengehaltenes Gemüse wie Spargel gelten die gleichen Anforderungen wie für Fertigpackungen: Hier müssen Händler Mittelwerte einhalten und die Einhaltung der Toleranzgrenzen bei der Herstellung beachten. So müssen Schalen mit 500 Gramm Erdbeeren bei der Abfüllung im Mittel 500 Gramm der süßen Frucht enthalten. Bei einzelnen Packungen sind 485 Gramm erlaubt, zwei Prozent der Schalen dürfen 470 Gramm auf die Waage bringen – unter dieser absoluten Toleranzgrenze darf nicht mehr verkauft werden. Besonderheit: Der Einzelhändler ist verpflichtet, die Füllmenge von offenen Packungen zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gewicht durch Austrocknen, Herausfallen oder absichtliche Entnahme geschwunden ist.
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Mitwiegen von Verpackungen verboten:
Das Verkaufspersonal darf beim Wiegen von Käse, Parmaschinken, Aufschnitt oder Feinkostsalate das Verpackungsmaterial nicht mitwiegen und berechnen. Sie sollten beim Einkauf darauf achten, dass die so genannte Tara-Taste (für Verpackungsgewicht) beim Abwiegen gedrückt wird. Im Zweifelsfall machen Sie das Verkaufspersonal darauf aufmerksam!
' - Reklamieren und beschweren: Die Eichämter bieten eine kostenlose Nachprüfung von vermeintlich unterfüllten Fertigpackungen – von Lebensmitteln bis zu Reinigungs- und Körperpflegemitteln. Bestätigt sich der Verdacht, kann die Eichbehörde eine Überprüfung des Abfüllbetriebes durchführen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einer der hier aufgeführten Ämter.
Quelle: Verbraucherzentrale / Eichamt
