Hintergrund

Katzen dürfen fast immer, Hunde nur manchmal

Foto:pixelio.de/Ute Kawk
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Grundsätzlich gilt: Katzen dürfen fast immer, Hunde nur manchmal und Giftschlangen nie mit in die Wohnung einziehen. Pauschale Regelungen gibt es nicht, es kommt immer darauf an, was im jeweiligen Mietvertrag steht. Erlaubt der Vertrag eine Tierhaltung, sind damit gängige Haustiere gemeint: Hunde, Katzen, Hamster, Schildkröten, Goldfische oder Ziervögel. Sie dürfen als so genannte Kleintiere ohne vorherige Zustimmung des Vermieters gehalten werden. So sieht es ein Urteil des Bundesgerichtshofes vor.

Steht im Mietvertrag, dass weder Hund noch Katze erlaubt sind, muss sich der Mieter daran halten. Findet sich im Mietvertrag kein Passus über Tierhaltung, sollte man den Vermieter um eine Genehmigung fragen. Unklar ist, ab welcher Größe ein Tier als Großtier anzusehen ist. Hierzu gibt es ein interessantes Urteil des Landgerichts Kassel (Az.: 1 S 503/96). Danach darf ein Yorkshire- Terrier im Mietrecht wie ein Kleintier behandelt werden und ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters erlaubt.

Bei Vögeln hängt es von der Art und Größe ab, ob der Vermieter sie als Haustier zulassen muss. So sind Kanarienvögel und Wellensittiche Kleintiere, ein Papagei aber nicht. Ausschlaggebend für eine Erlaubnis sind aber auch Kriterien wie mögliche Lärmbelästigung oder Gerüche durch die Tiere. Auch bei exotischen Tieren gibt es klare Regelungen: zulässig ist zum Beispiel eine ungiftige, ein Meter lange Königsnatter, da von ihr keine Geruchs- oder Geräuschbelästigung ausgeht, Giftschlangen oder auch Ratten in einer Wohnung sind „unzulässiger Mietgebrauch“ und können/müssen verboten werden( LG Bochum 7 T 767/88).

Ein interessantes Urteil fällte das Landgericht Hamburg (Az.: 334 S 26/01). Danach darf einem älteren Ehepaar die Erlaubnis für die Haltung eines kleinen Hundes nicht verweigert werden, auch wenn der Vermieter jegliche Tierhaltung verboten hatte. Das Landgericht folgte mit seiner Entscheidung den Darlegungen des Ehepaares, dass das Leben im Ruhestand durch die Beschäftigung mit dem Hund sinnvoll sei und viel Freude mache. geb

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